Kein Wucher bei hoher Schlüsseldienst-Rechnung
Der in seiner Wohnung Eingesperrte kann sich gegenüber dem herbeigerufenen Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen.
Das Amtsgericht München entschied am 08.01.2020, dass die Klage eines Münchners gegen einen Schlüsseldienst aus Essen auf Rückerstattung von 621,51 € abgewiesen wird.
Der Kläger wollte am Sonntagabend, den 02.09.2018, um 22:00 Uhr seine Wohnung in München-Johanneskirchen verlassen, konnte die Tür jedoch nicht öffnen. Nach einem Hinweis der Feuerwehr suchte er online nach einem 24-Stunden-Schlüsseldienst. Am Telefon wurde ihm kein konkretes Angebot gemacht, sondern er sollte auf den Techniker vor Ort warten. Der Beklagte kam gegen Mitternacht und übergab durch den Briefschlitz ein Formular mit verschiedenen Kosten: 189 € für den Einsatz, 20 € für An- und Abfahrt, und ein Feiertagszuschlag von 189 €. Ohne Unterschrift würde die Tür nicht geöffnet. Der Kläger unterschrieb.
Nach der schnellen Türöffnung stellte sich heraus, dass die Türfalle gebrochen war. Der Kläger beauftragte den Austausch des Schlosses für 169 €, da es kein Baumarktprodukt sei. Weitere 139 € für Mehrarbeitszeit und 169 € für das Sicherheitsschloss wurden hinzugefügt. Der Kläger unterschrieb erneut und bezahlte 863,94 € in bar, um weitere EC-Kosten zu vermeiden.
Der Vermieter erstattete nur 217,18 € und verwies auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und die Preisempfehlungen des Bundesverbands Metall von 2011.
Daraufhin argumentierte der Kläger, der Vertrag sei sittenwidrig und er habe sich in einer Zwangslage befunden, da er am nächsten Morgen zur Arbeit musste.
Der Beklagte hielt dagegen, niemand habe den Kläger gezwungen, die Dienstleistung anzunehmen. Er hätte lediglich die Anfahrtskosten zahlen müssen und einen anderen Dienstleister beauftragen können.
Der Richter am Amtsgericht München stimmte dem Beklagten zu:
„Der Kläger befand sich nicht in einer Zwangslage im Sinne von § 138 Abs.2 BGB. Er hatte Zugang zu Telefon und Internet und hätte das Angebot ablehnen oder einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. Es liegt kein Monopol der Beklagten in München vor.“
Auch ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB (§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) wurde verneint: „In einer freien Marktwirtschaft bestimmen die Parteien die Vergütung für eine Leistung. Überteuerte Anbieter werden entweder ihre Preise senken oder vom Markt verschwinden.“
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 (Aktenzeichen 171 C 7243/19) ist nach Rücknahme der Berufung des Klägers am 30.04.2020 rechtskräftig.